18.01.2024

Beantragung einer Übermittlungssperre

Die Meldebehörde darf laut Bundesmeldegesetz (BMG) Daten ihrer Einwohner zu bestimmten Zwecken weiterleiten.

  • Alters- und Ehejubilare:

Nach § 50 Abs. 2 BMG darf die Meldebehörde Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren (z.B. 70. Geburtstag, Goldene Hochzeit) veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Bei den nach § 12 MVO werden regelmäßig Daten über Alters- und Ehejubilare für die Ausstellung des Glückwunschschreibens an das Staatsministerium übermittelt.

  • Parteien:

Nach § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen Daten aus dem Melderegister mitteilen.

  • Religionsgemeinschaften:

Das Meldegesetz sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben der Daten Ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann jedoch nach § 42 Abs. 2 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.

  • Adressbuch:

Nach § 50 Abs. 3 BMG darf die Meldebehörde Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Adressbüchern veröffentlichen und an Andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.

  • Wehrverwaltung:

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über die Tätigkeiten in den Streitkräften darf die Meldebehörde Daten von deutschen Staatsangehörigen, die im folgenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung übermitteln (§ 36 Abs. 2 BMG).

Jeder Einwohner kann die Weitergabe seiner Daten untersagen und die Eintragung einer Übermittlungssperre beantragen. Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können Sie den Antrag auf Übermittlungssperre ausgefüllt und unterschrieben im BürgerBüro abgeben.

Eine bereits eingetragene Übermittlungssperre kann nur auf Antrag wieder gelöscht werden.

Ihre Gemeindeverwaltung

Rathaus Altheim (Alb)