24.07.2017

Freilaufende Hunde innerhalb und außerhalb des Ortsgebietes

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

aus gegebenem Anlass soll hiermit noch einmal auf die Vorgaben für Hundehalter entsprechend der Polizeiverordnung der Gemeinde Altheim (Alb) hingewiesen werden. Die Polizeiverordnung ist gültig für die Gesamtgemarkung Altheim (Alb), also für die Ortslagen Altheim (Alb), Zähringen, Söglingen, sowie die Weiler Märkleshöfe, Birkenhöfe,  Dangelhof und alle Flächen außerhalb der genannten Bebauungen.

Nach § 11 Absatz 1 der Polizeiverordnung sind Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. Darüber hinaus wird in § 11 Absatz 3 definiert, dass Hunde im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen sind. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

Leider ist der Gemeindeverwaltung in den letzten Wochen mehrfach gemeldet worden, dass sich Hunde ohne Begleitung eines Menschen im Ortsgebiet, aber auch außerhalb des Ortsgebietes bewegen.

Die Gemeinde Altheim (Alb) ist im Besitz eines Chiplesegerätes, mit welchem „Fund-Hunde“, bzw. freilaufende Hunde identifiziert werden können (sofern die Tiere einen Chip besitzen und dieser auch registriert ist). Dadurch kann sehr schnell der Eigentümer ausfindig gemacht werden und der Hund an seinen Besitzer zurückgegeben werden.
Dies ist jedoch der unglücklichste Fall, weshalb wir alle Hundehalter bitten, dass die Tiere entsprechend der gültigen Verordnungen gehalten werden, um Unannehmlichkeiten für alle Beteiligten zu vermeiden.

Nicht nur im Interesse der Hundehalter, sondern auch im Interesse der Hunde!

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Koptisch
rgermeister

 

 

Rathaus Altheim (Alb)