18.12.2025

Neues Landesgaststättengesetz

Neues Landesgaststättengesetz tritt zum 01.01.2026 in Kraft

 

Auf Grund der Entlastungsbilanz Baden-Württemberg tritt zum 1. Januar 2026 das neue Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft.

Mit diesem Inkrafttreten sollen bürokratiearm und effizient die gaststättenrechtlichen Regelungen umgesetzt werden.

Die Änderungen im neuen LGastG betreffen u.a.:

1. Neueröffnungen von Gaststätten im stehenden Gewerbe:

Hier muss der Inhaber nur noch im Anzeigeverfahren der zuständigen Behörde die Gaststätte anzeigen. Es ist keine Erlaubnis der Gaststättenbehörde mehr nötig.

Die Anzeige muss mindestens 6 Wochen vor Beginn erfolgen.

Eine Prüfung durch die Gaststättenbehörde unter Vorlage aller benötigten Unterlagen erfolgt weiterhin.

 

2. Vorübergehende, kurzfristige, gastronomische Tätigkeit:

Die bisherige Gestattung für den Ausschank von Alkohol wird durch das Anzeigeverfahren nach dem LGastG ersetzt.

Dies bedeutet, dass jeder Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes, welcher gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, dies der zuständigen Behörde anzeigen muss.

Zudem muss hier ein besonderer Anlass vorliegen.

Die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vorher erfolgen.

Das erforderliche Formular ist online auf unserer Homepage abrufbar.

Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.

 

Weitere Details der jeweils benötigten Unterlagen, der Datenübermittlung an andere Behörden, der Sperrzeit etc. zum LGastG sind online auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus abrufbar. Hier steht auch ein Factsheet für Gastgewerbebetreibende zur Verfügung.

 

Wir bitten um Beachtung!

Ihre Gemeindeverwaltung

Rathaus Altheim (Alb)