06.03.2026

Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt

Das Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht zulässig!

Bei der Veröffentlichung in unserer letzten Ausgabe des Mitteilungsblattes ist ein redaktioneller Fehler durch eine Satzumstellung erfolgt. Wir bitten dies zu entschuldigen. Nachfolgend die korrigierte Fassung:

In den letzten Wochen wurde in unserer Gemeinde verstärkt festgestellt, dass parkende Kfz-Fahrzeuge das Nutzen der Gehwege behindern, wenn nicht sogar unpassierbar machen.

Gehwege dienen dem Schutz und der Sicherheit von Fußgängerinnen und Fußgängern und müssen jederzeit uneingeschränkt nutzbar bleiben.

Grundsätzlich ist nach § 12 StVO das Parken auf Gehwegen nicht zulässig. Lediglich in Ausnahmefällen erlaubt es die StVO, dass auf dem Gehweg geparkt werden darf. Hierzu führt die Verwaltungsvorschrift der StVO aus, dass es nur erlaubt ist, wenn Personen mit Rollstuhl, Kinderwagen oder Rollator den Gehweg weiterhin ungehindert nutzen können – auch im Gegenverkehr. Das bedeutet, dass ausreichend Platz vorhanden sein muss, damit zwei Personen problemlos aneinander vorbeikommen.

Hierfür gilt eine Mindestgehwegbreite von 1,80 Metern. Zusätzlich ist ein entsprechender Sicherheitsstreifen zur Fahrbahn sowie zu Einfriedungen von Häusern und Grundstücken freizuhalten. Nur wenn diese Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, kann eine Nutzung des Gehwegs zum Parken in Ausnahmefällen zulässig sein.

Die Einhaltung dieser Vorgaben dient insbesondere dem Schutz von mobilitätseingeschränkten Menschen, Kindern sowie älteren Bürgerinnen und Bürgern. Zugeparkte oder zu schmale Gehwege stellen nicht nur ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, sondern schränken auch die selbstständige Mobilität vieler Menschen ein.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die geltenden Vorschriften hierzu zu beachten.

Ihre Gemeindeverwaltung

Rathaus Altheim (Alb)