Neues Landesgaststättengesetz ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten
Auf Grund der Entlastungsbilanz Baden-Württemberg ist zum 1. Januar 2026 das neue Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten. Mit diesem Inkrafttreten sollen bürokratiearm und effizient die gaststättenrechtlichen Regelungen umgesetzt werden.
Die Änderungen im neuen LGastG betreffen u.a.:
1. Vorübergehende, kurzfristige, gastronomische Tätigkeit:
(Betrifft die bisherige Gestattung nach § 12 GastG)
Die bisherige Gestattung für den Ausschank von Alkohol wird durch das Anzeigeverfahren nach dem LGastG ersetzt.
Dies bedeutet, dass jeder Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes, welcher gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, dies der zuständigen Behörde anzeigen muss.
Zudem muss hier ein besonderer Anlass vorliegen.
Die neue Anzeigefrist beträgt mindestens 2 Wochen vor Veranstaltung. Diese ist unbedingt einzuhalten!
Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.
Das erforderliche Formular ist online auf unserer Homepage abrufbar.
Eine Vorlage für ein evtl. benötigtes Sicherheitskonzept für die Veranstaltung ist hier ebenso abrufbar.
Bitte bitten wir um Kenntnisnahme der folgenden Hinweise beachten:
Anlage 1 Hinweise zur Anzeige nach § 2 Abs. 2 LGastG
Anlage 2 Auszug aus dem Jugendschutzgesetz
Anlage 3 Leitfaden für den Umgang mit Lebensmittel auf Vereins- und Straßenfesten
Anlage 4 Flyer Feste feiern - aber sicher
Anlage 5 Verwendung von Flüssiggas bei Veranstaltungen
Zu den Hinweisen sind u.a. die gesetzlichen Regelungen zur Sperrzeit, Feiertagsgestzt, Nichtrauchergesetz etc. zu beachten.
Weitere Details hierzu sowie Informationen zur Datenübermittlung an andere Behörden, der Sperrzeit etc. zum LGastG sind online auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus abrufbar.
Der Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit nach § 8 Abs. 4 LGastG ist hier abrufbar.
Zum Thema sicherer Umgang mit Lebensmitteln auf Straßen- und Vereinsfesten bietet das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Online-Veranstaltungen an.
Die Termine hierfür sind:
Weitere Informationen hierzu sind unter Internetseite www.alr-bw.de abrufbar!
2. Neueröffnungen von Gaststätten im stehenden Gewerbe:
Hier muss der Inhaber nur noch im Anzeigeverfahren der zuständigen Behörde die Gaststätte anzeigen. Es ist keine Erlaubnis der Gaststättenbehörde mehr nötig.
Die Anzeige muss mindestens 6 Wochen vor Beginn erfolgen.
Eine Prüfung durch die Gaststättenbehörde unter Vorlage aller benötigten Unterlagen erfolgt weiterhin.
Weitere Details hierzu, zur Sperrzeit etc. zum LGastG sind online auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus abrufbar.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter 07340 / 9601-11 oder unter info@altheim-alb.de zur Verfügung.
Ihre Gemeindeverwaltung

