06.12.2023

Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren und standesamtlichen Nachrichten

Im Mitteilungsblatt werden nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz nur noch Altersjubilare die Ihren 70., 75., 80., 85., 90., 95., und 100., Geburtstag feiern veröffentlicht. Ab dem ab dem 100. Geburtstag erfolgt die Veröffentlichung jährlich. Bei der Veröffentlichung wird künftig, aus kriminalpräventiver Sicht und Empfehlung des Innenministeriums, auf die Nennung der Anschrift verzichtet.

Die Gemeinde beantragt zudem beim Staatsministerium des Ministerpräsidenten anlässlich der Altersjubilare zum 90., 100., 105., sowie jeder darauffolgende Geburtstag eine Jubiläumsurkunde.  Ehejubiläen werden ab der goldenen Hochzeit (50. Ehejubiläum) sowie allen darauffolgenden Ehejubiläen veröffentlicht. Zudem beantragt die Gemeinde zum jeweiligen Jubiläum beim Staatsministerium des Ministerpräsidenten eine Jubiläumsurkunde.

Sollte die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und die Beantragung der Jubiläumsurkunde nicht erwünscht sein, muss der/die Betroffene schriftlich widersprechen.

Hierzu ist die Beantragung einer Pressesperre für die Veröffentlichung der Alters- oder Ehejubilare und die Beantragung einer Übermittlungssperre für die Beantragung der Jubiläumsurkunde notwendig. Das Formular zur Beantragung einer dieser Übermittlungssperre (Pressesperre, Urkundensperre) ist über unsere Homepage oder im Bürgerbüro erhältlich.

Die beantragte Übermittlungssperre gilt solange, bis diese widerrufen wird. Das Formular dazu ist ebenso auf unerer Homepage abrufbar.

 

Veröffentlichung von Standesamtsnachrichten

Die Veröffentlichung von Eheschließungen, Geburten und Sterbefällen werden im Mitteilungsblatt nur veröffentlicht, sofern eine schriftliche Mitteilung der Betroffenen bzw. der Angehörigen vorliegt. Eine Email dazu an info@altheim-alb.de ist dazu ausreichend.

Ihre Gemeindeverwaltung
 

 

 

 

 

 

 

 

Rathaus Altheim (Alb)