16.02.2023

Bäume, Sträucher und Hecken an Straßen und Gehwegen auslichten!

Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden gebeten, die entlang der Gehwege und Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Straßen- und Gehwegraum hineinragen oder z.B. Verkehrszeichen /-einrichtungen verdecken, im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zurückzuschneiden.

Dabei müssen zum Beispiel folgende Lichträume frei bleiben:

4,50 m über der gesamten Fahrbahn,

2,50 m über Radwegen,

2,30 m über Fußwege.

Auch für die Feldwege gilt natürlich, dass von den Anliegern die Hecken, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden sind und die notwendigen Lichträume freigehalten werden müssen.

In diesem Zusammenhang wiesen wir daraufhin, dass es nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes in der Zeit vom 01. März bis 30. September verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Bäume und Gebüsch zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Der von Zeit zu Zeit fällige Pflegeschnitt ist natürlich ganzjährig erlaubt.

Ihre Gemeindeverwaltung

Rathaus Altheim (Alb)